Die Darstellung ist so nicht richtig.
1. Es wird mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1976 argumentiert.
2. Zudem wird die Korte-Klage erwähnt
2. Und schlußendlich wird festgestellt, dass es vonn Verfassungs wegen eine unmittelbare Staatsunrechtshaftung nicht gefordert sei. Das hat nichts mit der Verfassungsbeschwerde zu tun..... Nichts Neues, wenn auch eine Sauerei!
Amtflichtverletzungen richten sich nach § 839, BGB 34 GG etwas einfacher in:
de.wikipedia.org/wiki/Staatshaftungsrecht
Das ist die Rechtsgrundlage von RA Korte, obwohl ich überzeugt bin, dass da Verjährung nach § 199 II BGB vorliegt.
Die Klage in Europa hat genau so wenig Erfolgschancen wie die Verfassungsbeschwerde (1,68 %). Der einzig richtige Weg ist, auf allen Fronten, politisch, wie rechtlich Druck zu machen....
Rechtlich werden wir schon noch einiges machen - was aber jetzt hier nicht ausbreiten können....
Auch politisch werden wir nicht ruhen!
Viele Grüße
Christian