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Hilfen für Gehörlose und an Taubheit grenzend Schwerhörige
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THEMA: Hilfen für Gehörlose und an Taubheit grenzend Schwerhörige

Hilfen für Gehörlose und an Taubheit grenzend Schwerhörige 19 Feb 2013 15:33 #26134

  • Braunauge
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Braunauge schrieb:
Juli 2012: Ich habe in diesem Forum schon mehrmals über die Landeshilfen NRW für Gehörlose und an Taubheit grenzende Schwerhörige, sowie hochgradig Sehschwache informiert. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zahlen der LVR bzw. LWL monatlich 77,00 €.

Wenn es Betroffene gibt, die glauben, dass sie zu diesem Personenkreis gehören, sollten umgehend einen Antrag stellen. Zahlungen erfolgen immer frühestens ab Antragstellung.

Um die Taubheit oder nahezu Taubheit nachzuweisen, genügt erstmal eine Kopie des Schwerbehindertenbescheides mit der entsprechenden Bestätigung.

Hier gibt es nähere Erläuterungen in einem Flyer des Landschaftsverbandes Rheinland:

www.lvr.de/app/resources/flyerleistungen...Crgeh%C3%B6rlose.pdf

Gerne stehe ich zur Verfügung, wenn jemand Hilfe bei der Antragstellung braucht.


Es gibt diese Hilfen auch in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt:

Die jeweilige Höhe (Stand 2008):

Berlin 117 Euro
Brandenburg 82 Euro
Sachsen 103 Euro
Sachsen-Anhalt 41 Euro

Quelle: www.lwl.org/bi-lwl/vo020.asp?VOLFDNR=4439

Für den betroffenen Personenkreis in diesen Bundesländern lohnt sich also auch einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Grüsse Euch

Braunauge
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Hilfen für Gehörlose und an Taubheit grenzend Schwerhörige 19 Feb 2013 17:11 #26135

  • Tom 61
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Gehörlosengeld in Deutschland

Informationen zum Thema Gehörlosengeld

Baden-Württemberg
kein Gehörlosengeld

Bayern
kein Gehörlosengeld

Berlin
Im Land Berlin wird Gehörlosen nach dem Landespflegegeldgesetz ein monatlicher Betrag von derzeit 123,- € gewährt. Bedingung ist, dass man vor Vollendung des 7. Lebensjahres (also vor dem vollen Spracherwerb) gehörlos ist oder an Taubheit grenzend schwerhörig ist.

Zuständig für die Bearbeitung sind die örtlichen Sozial- und Jugendämter in dem Bezirk, in der die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Die Sachbearbeiter, die für die Leistung zuständig sind, können auch allgemeine Auskünfte erteilen.

Es gibt spezielle Anträge für das Landespflegegeld. Es ist der gleiche Antrag wie für Landespflegegeld für hochgradig Sehbehinderte und Blinde. Wenn der Antrag gestellt wurde, wird er zur Überprüfung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales weitergeleitet. Wenn
dort die Ärzte feststellen, dass die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, wird der Antrag wieder an das Bezirksamt zurückgeschickt. Dann muss der Sachbearbeiter noch prüfen, ob die Person eventuell Leistungen der Pflegeversicherung erhält (diese sind anzurechnen und führen zu einem Wegfall des Gehörlosengeldes). Dann ergeht der Bescheid. Das Landespflegegeld in Berlin ist einkommens- und vermögensunabhängig.

In Berlin ist das Landespflegegeld an die Blindenhilfe und diese an die Rentenerhöhungen gekoppelt. Wenn sich wie dieses Jahr die Rente um 1,1% erhöht, erhöht sich auch das Landespflegegeld um diesen Prozentsatz. Weitere Informationen:




Wenn Gehörlose einen ganzen Monat durchgängig, also wirklich vom 01. bis 31. Tag des Monats im Krankenhaus waren, haben sie nur Anspruch auf die Hälfte des Gehörlosengeldes (derzeit 60,90 €).



Wenn sie über das Jahr verteilt mehrere Wochen oder über zwei Monate hinaus im Krankenhaus waren, z.B. 15.5.-27.6., dann wird das Geld nicht gekürzt.



Gehörlose, die in Pflegeheimen leben, bekommen die Hälfte des Gehörlosengeldes, d.h. derzeit 60,90 € monatlich (unabhängig von der Pflegestufe).



Taubblinde erhalten monatlich 1189,- €. Wenn sie Pflegestufe 1 erhalten, wird ein Betrag von 129,- € und bei Pflegestufe 2 und 3 ein Betrag von 168,- € von diesem Betrag abgezogen. Taubblinde in Heimen erhalten monatlich 594,50 €.



Einmal im Jahr werden in Berlin alle Personen, die ein Landespflegegeld erhalten, angeschrieben und gefragt, ob sie mittlerweile eine Pflegestufe bekommen, wie lange sie im Krankenhaus waren, ob die Adresse noch stimmt, usw. Eigentlich müssten diese Änderungen



automatisch mitgeteilt werden, aber viele vergessen es einfach.



Es muss nicht in regelmäßigen Abständen ein neuer Antrag auf Verlängerung des gestellt werden.



Landespflegegeld wird ab Vollendung des 1. Lebensjahres auf Antrag gezahlt. Die Höhe bleibt immer gleich, egal wie alt man ist.



Ausländer haben nur einen Anspruch auf die Leistung, wenn sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel haben oder absehbar ist, dass sie sich auf Dauer in Deutschland aufhalten werden.

-> Weitere Informationen finden Sie unter: www.berlin.de/pflege/recht/

Brandenburg
In Brandenburg gibt es ebenfalls ein Landespflegegeldgesetz. Derzeit bekommen die Anspruchsberechtigten 82,00 €. Dies ist eine Freiwillige Leistung des Landes. Anträge werden beim zuständigen Sozialamt des Landkreises oder der Stadt gestellt. Für die Anträge kann man selbstverständlich einen Dolmetscher mitnehmen oder sie schriftlich einreichen. Hilfe leistet hier auch der Landesverband der Gehörlosen Brandenburg oder die Beratungsstellen für Hörgeschädigte im Land Brandenburg.

-> Weitere Informationen finden Sie unter: www.masf.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.187232.de

Bremen
kein Gehörlosengeld

Stattdessen können Gehörlose die Kostenübernahme für Dolmetschereinsätze bei wichtigen privaten Anlässen (Notar, Anwalt, Eigentümer-/Mieterversammlung, kirchliche Anlässe etc.) beim LV beantragen. Der LV hat dafür ein Budget vom Sozialsenat zur Verfügung. Dieses Budget deckt auch den vereinseigenen Dolmetscherbedarf ab.

Hamburg
kein Gehörlosengeld

Hessen
kein Gehörlosengeld

Mecklenburg-Vorpommern
kein Gehörlosengeld

Niedersachsen
kein Gehörlosengeld

Nordrhein-Westfalen
Zu beantragen ist Gehörlosengeld bei den kommunalen Behörden, Abteilung Sozialhilfe/Eingliederung, oder direkt bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe. Anträge, die bei den Kommunen eingehen, werden weitergeleitet an die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Diese sind dann die Bewilligungsbehörden und zahlen das monatliche Gehörlosengeld in Höhe von 77,00 € an die gehörlosen Empfänger aus.

Rheinland-Pfalz
kein Gehörlosengeld

Saarland
kein Gehörlosengeld

Sachsen
In Sachsen beträgt das Gehörlosengeld monatlich 103,00 €. Zuständig ist das Amt für Familie und Soziales.

Sachsen-Anhalt
Gehörlosen Menschen wird auf Antrag ein Gehörlosengeld zum Ausgleich von Mehraufwendungen gewährt, wenn der Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt liegt. Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 41,00 €. Die Zahlung des Gehörlosengeldes erfolgt ab Vorliegen der gesundheitlichen und gesetzlichen Voraussetzungen, frühestens aber ab Antragsmonat. Den Antrag richtet man an das Landesverwaltungsamt. Rechtsgrundlage: Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (LBliGG); Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Schleswig-Holstein
kein Gehörlosengeld

Thüringen
kein Gehörlosengeld
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