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Urteil 29.04.2010
Gericht: BSG
Aktenzeichen: B 3 KR 5/09 R
Leitsätze


1. Ein schwerhöriger Versicherter kann gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage (Klingelleuchte) als Hilfsmittel der GKV haben.

2. Ist die Lichtsignalanlage allerdings fest mit dem Gebäude verbunden, kann ihr Einbau nur eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds darstellen, deren Bezuschussung den Pflegekassen obliegt (Abgrenzung zu BSG vom 17.9.1986 - 3 RK 5/86 = SozR 2200 § 182b Nr 33).

Medieninformation Nr. 13/2010:

Behinderte Menschen haben einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die geeignet und im Einzelfall erforderlich sind, ihre Behinderung und deren Folgen auszugleichen (§ 33 SGB V, § 31 SGB IX). Dazu hat das Bundessozialgericht heute entschieden, dass Versicherte, die wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die Klingel ihrer Wohnung auch mit den vorhandenen Hörgeräten nicht wahrnehmen können, grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage haben, durch die die akustischen Signale der Türklingel in optische Signale umgewandelt werden. Eine Lichtsignalanlage besteht aus einem Sender und mindestens einem Empfänger. Der Sender muss mit der Türklingel durch ein spezielles Kabel verbunden werden. Er nimmt die akustischen Signale auf und wandelt diese in Funkimpulse um, die über die normale Steckdose und das vorhandene Stromnetz zum Empfänger übertragen werden. Der Empfänger, eine Blitzlampe, wandelt die Funkimpulse in Lichtsignale um. Dabei wird zweckmäßigerweise jeder Raum der Wohnung mit einer Blitzlampe ausgestattet.

Bei einer solchen Lichtsignalanlage handelt es sich um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die Bestandteile nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind und die Anlage in jeder anderen Wohnung im Wesentlichen unverändert eingesetzt werden kann. Es handelt sich bei dem Einbau der Lichtsignalanlage also nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes; diese Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Pflegekassen (§ 40 SGB XI) und können nur nach vorheriger Feststellung der Pflegebedürftigkeit bezuschusst werden.

Es geht auch nicht um einen - von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommenen - allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (§ 33 Abs 1 SGB V). Ähnliche Lichtsignalanlagen werden zwar auch an bestimmten Arbeitsplätzen eingesetzt (zB Tonstudio, Call-Center), regelmäßig aber nicht von Menschen mit intaktem Hörsinn in ihrem Alltag verwendet.

Der Rechtsstreit musste jedoch an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden, weil noch geklärt werden muss, ob der von der Klägerin eingereichte Kostenvoranschlag hinsichtlich aller dort aufgeführten Komponenten und Preise dem Grundsatz der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
Tatbestand/Gründe >>
Instanzen: SG Aurich Urteil vom 31.05.2007 - S 8 KR 21/06
LSG Niedersachsen Urteil vom 25.02.2005 - L 1 KR 201/07
Zurückverweisung an das LSG
Hinweis: Anmerkungen zum Urteil finden Sie im Diskussionsforum A der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR), Beitrag Nr. 4/2011 unter:
www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2011/A4-2011.pdf
Quelle: Bundessozialgericht
Referenz-Nr: R/R3349


Hörgeschädigtenbeauftragter

Tom 61

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